AGB

Geschäftsbedingungen (AGB) der Greenflash GmbH für Übertragungsverträge mit E-Mobilisten

  • Geltungsbereich und Zustandekommen des Vertrags
  • Diesen AGB liegen die Regelungen zur Treibhausgasminderungsquote sowie zum Handel mit den Erfüllungsoptionen zur Treibhausgasminderungsquote („Quotenhandel“) gemäß den § 37a Absatz 6 BImSchG und §§ 5 ff. der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen – 38. BImSchV (38. BImSchV) in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung zu Grunde.
  • Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der Greenflash GmbH und Haltern von Elektrofahrzeugen im Sinne von § 2 Absatz 2 der 38. BImSchV („E-Auto“ bzw. „E-Mobilisten“) über die Bestimmung und Berechtigung von Greenflash als Drittem im Sinne von § 37a Absatz 6 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).
  • Der Vertrag kommt zustande, wenn der E-Mobilist nach Eingabe seiner Daten in der entsprechenden Eingabemaske auf der Website von Greenflash die Übermittlung des Formulars an Greenflash bestätigt und Greenflash das Angebot des E-Mobilisten durch Übersendung einer Vertragsbestätigung in Textform angenommen hat.

HINWEIS: Das Zustandekommen des Vertrags ist ggfs. auf die Vorgänge beim Auftraggeber anzupassen.

Gegenstand des Vertrags

  • Gegenstand des Vertrags ist die Übertragung der Rechte und Pflichten des E-Mobilisten aus dem Quotenhandel auf Greenflash gemäß §§ 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 2, 7 Absatz 5 S. 1 der 38. BImSchV für das in der Auftragsbestätigung genannte Elektrofahrzeug und Kalenderjahr.
  • Greenflash ist berechtigt, die THG-Quote des E-Mobilisten an die eQuota GmbH, Harzer Straße 39, 12059 Berlin zum Zwecke der Vermarktung weiter zu übertragen.
  • Für jedes Elektrofahrzeug des E-Mobilisten ist für jedes Kalenderjahr ein getrennter Vertrag nach Maßgabe dieser AGB abzuschließen.

 

  • Entgelt für die Übertragung

(1)       Der E-Mobilist erhält das von der Auftragsbestätigung erfasste Elektrofahrzeug ein Entgelt für die Übertragung seiner Rechte aus dem Quotenhandel nach Maßgabe der Auftragsbestätigung.

(2)       Die Fälligkeit des Entgelts bestimmt sich nach der vom E-Mobilisten beim Bestellvorgang gewählten Auszahlungsoption und ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Das Entgelt wird nicht fällig, solange und soweit der E-Mobilist seiner Verpflichtung aus § 4 Absatz 1 bis 3 dieser AGB noch nicht nachgekommen ist.

(3)       Soweit dem E-Mobilisten in der Eingabemaske bei Abschluss des Vertrags mehrere Auszahlungsoptionen angeboten werden, kann der E-Mobilist frei zwischen diesen wählen.

(4)       Der E-Mobilist kann (sofern von Muster angeboten) alternativ zur Auszahlung des Entgelts nach Maßgabe der § 3 (1) bis (3) im Rahmen des Vertragsschlusses auswählen, dass Muster das Entgelt für die in der Auftragsbestätigung erfassten E-Autos an einen Dritten spendet oder der E-Mobilist einen anderen Gegenwert (z.B. Guthaben auf einer Ladekarte) von Muster erhält.

(5)      Greenflash ist nicht verpflichtet, dem E-Mobilisten mehrere oder alle Auszahlungsoptionen anzubieten.

HINWEIS: Die Bestimmungen über das Entgelt sind ggfs. auf die tatsächlichen Vorgänge und Entgeltoptionen des Auftraggebers anzupassen.

 Pflichten des E-Mobilisten

(1)       Mit Abschluss dieses Vertrags wird der E-Mobilist Greenflash eine gut lesbare Kopie der aktuellen und ordnungsgemäß ausgefertigten Zulassungsbescheinigung(en) Teil I gemäß der Fahrzeugs-Zulassungsverordnung („Fahrzeugschein“) über die Website von Greenflash zur Verfügung stellen.  Der Fahrzeugschein ist bis spätestens 31. Januar des auf die Übertragung der THG-Quote folgenden Kalenderjahres zu übermitteln. Auf Aufforderung von Greenflash wird der E-Mobilist eine neue Kopie übersenden, falls die Kopie unleserlich oder sonst von ungenügender Qualität ist.

(2)       In dem Fall, dass die gesetzlichen Anforderungen zum Nachweis über die Quotenerfüllung gegenüber dem Umweltbundesamt oder einer anderen Behörde geändert werden, wird der E-Mobilist Greenflash die erforderlichen Informationen übermitteln, soweit ihm dies zumutbar ist.

Exklusivität

  • Der E-Mobilist sichert zu, dass er für das Kalenderjahr, für das der Vertrag abgeschlossen wird, noch keine andere Person als Dritten bestimmt und berechtigt hat, an seiner Stelle am Quotenhandel teilzunehmen.
  • Teilt das Umweltbundesamt mit, dass für das Fahrzeug des E-Mobilisten in einem Kalenderjahr bereits eine andere Person als Greenflash als Dritter im Sinne von § 37a Absatz 6 BImSchG bestimmt worden ist, so ist Greenflash berechtigt, die Auszahlung des Entgelts für dieses Kalenderjahr und das Fahrzeug zu verweigern. Greenflash wird dem E-Mobilisten das Ergebnis der Prüfung durch das Umweltbundesamt in diesem Fall unverzüglich mitteilen.
  • Datenschutz
  • Zur Erfüllung des zwischen dem E-Mobilisten und Muster geschlossenen Vertrags verarbeitet Greenflash die erforderlichen personenbezogenen Daten des E-Mobilisten unter Beachtung der einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Bestimmungen zum Datenschutz.
  • Zur Vertragserfüllung setzt Greenflash Dienstleister ein, welche nach den Vorgaben von Art. 28 Abs. 3 DSGVO durch einen Auftragsverarbeitungsvertrag zur weisungsgebundenen Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Auftrag verpflichtet sind.
  • Vertragslaufzeit
  • Die Vertragslaufzeit beginnt mit Abschluss des Vertrags und endet mit Auszahlung des Entgelts nach Maßgabe von § 3.
  • Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

Jede Kündigung bedarf der Textform.

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