AGB Großkunden

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Greenflash GmbH für Übertragungsverträge mit Großkunden

  • Geltungsbereich und Zustandekommen des Vertrags
  • Diesen AGB liegen die Regelungen zur Treibhausgasminderungsquote sowie zum Handel mit den Erfüllungsoptionen zur Treibhausgasminderungsquote („Quotenhandel“) gemäß den § 37a Absatz 6 BImSchG und §§ 5 ff. der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen – 38. BImSchV (38. BImSchV) in der am 1. Januar 2022 in Kraft tretenden bzw. getretenen Fassung zu Grunde.
  • Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der Greenflash GmbH und Betreibern von Elektrofahrzeugflotten sowie Betreibern von öffentlich zugänglichen Ladepunkten im Sinne von § 2 Absatz 5 der Ladesäulenverordnung (zusammen: „Großkunde“) über die Bestimmung und Berechtigung von Greenflash als Drittem gemäß §§ 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 2, 7 Abs. 5 S. 1 38. BImSchV.
  • Der Vertrag kommt zustande, wenn der Großkunde Greenflash den Auftrag zur Abwicklung und Vermarktung der Treibhausgasminderungen aus seinen Elektrofahrzeugen bzw. aus den an seinen Ladepunkten abgegebenen Strommengen erteilt hat („Ladestrom“) und Greenflash dies durch Übersendung einer Vertragsbestätigung (im Wesentlichen diese AGB) in Textform angenommen hat.
  • Gegenstand des Vertrags

Gegenstand des Vertrags ist die Übertragung der Rechte und Pflichten des Großkunden aus dem Quotenhandel auf Muster gemäß §§ 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 2, 7 Abs. 5 S. 1 der 38. BImSchV für alle angemeldeten Elektrofahrzeuge und angemeldeten Ladestrommengen i.S.v. §  3.

  • Anmeldung Elektrofahrzeuge und Ladestrommengen
  • Während der Laufzeit des Vertrages ist der Großkunde berechtigt, beliebig viele Elektrofahrzeuge und beliebige Mengen an Ladestrom bei Muster zur THG-Quoten-Vermarktung anzumelden.
  • Die Anmeldung eines Elektrofahrzeugs erfolgt immer für ein gesamtes Kalenderjahr (nachfolgend: „Anmeldungszeitraum“). Die Anmeldung ist spätestens bis zum 31. Januar des auf den Anmeldungszeitraum folgenden Jahres möglich. Ein Elektrofahrzeug kann nur angemeldet werden, sofern kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    1. das Elektrofahrzeug ist ein reines Batterieelektrofahrzeug i.S.v. § 2 Nr. 2 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist;
    2. der Großkunde ist auf dem Fahrzeugschein als Halter des Elektrofahrzeugs eingetragen;
    3. der Großkunde ist Betreiber eines nicht öffentlichen Ladepunktes (§ 2 Nr. 8 Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. November 2021 (BGBl. I S. 4788) geändert worden ist; „Ladesäulenverordnung“);
    4. das Recht zur Vermarktung der THG-Quote des Elektrofahrzeugs wurde bezogen auf den Anmeldungszeitraum noch nicht an einen Dritten übertragen oder durch den Großkunden selbst an einen Quotenverpflichteten vermarktet.
  • Die Anmeldung von Ladestrom bezieht sich immer auf eine konkrete Strommenge, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums in der Vergangenheit (nachfolgend: „Ladezeitraum“) an einem bestimmten Ladepunkt abgegeben und gemessen worden ist. Der Ladezeitraum kann kürzer sein als ein Kalenderjahr. Der in einem Kalenderjahr angegebene Ladestrom kann spätestens bis zum 31. Januar des folgenden Kalenderjahres angemeldet werden. Ladestrom kann nur angemeldet werden, sofern kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Es handelt sich um Ladestrom aus einem öffentlich zugänglichen Ladepunkt i.S.v. § 2 Nr. 5 Ladesäulenverordnung.
    2. das Recht zur Vermarktung der THG-Quote des Ladestroms wurde bezogen auf den Ladezeitraum noch nicht an einen Dritten übertragen oder durch den Großkunden selbst an einen Quotenverpflichteten vermarktet.
  • Muster wird die Anmeldung eines Elektrofahrzeugs bzw. des Ladestroms gegenüber dem Großkunden bestätigen. Muster ist berechtigt, die Anmeldung abzulehnen, sofern die in diesen AGB geregelten formellen und materiellen Voraussetzungen der Anmeldung nicht erfüllt sind oder nachträglich entfallen.
  • Muster ist berechtigt, vom Großkunden weitere Nachweise bezüglich der angemeldeten Elektrofahrzeuge oder des angemeldeten Ladestroms zu fordern, sofern diese zur Vermarktung der THG-Quote nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben in § 37a ff. BImSchG bzw. §§ 5ff. 38. BImSchV erforderlich sind.
  • Inhalt der Anmeldung
  • Die Anmeldung eines Elektrofahrzeugs erfolgt, indem der Großkunde ein Foto oder Scan der Vorder- und Rückseite der Zulassungsbescheinigung Teil I des Elektrofahrzeugs gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist ( „Fahrzeugschein“) vorlegt.
  • Die Anmeldung von Ladestrom erfolgt in zwei Schritten:
    1. Zunächst wird in einem ersten Schritt der öffentliche Ladepunkt registriert. Ist der Ladepunkt nicht in der Ladesäulenkarte der Bundesnetzagentur veröffentlicht, so stellt der Großkunde einmalig die Bestätigungs-E-Mail der Bundesnetzagentur über die Registrierung des öffentlich zugänglichen Ladepunktes zur Verfügung.
    2. In einem zweiten Schritt übermittelt der Großkunde nachfolgend genannte Informationen an Muster:
      1. Betreiber des Ladepunktes;
      2. genauer Standort, an dem sich der Ladepunkt befindet;
  • energetische Menge des entnommenen Stroms in MWh;
  1. Zeitraum, in dem die Strommenge entnommen wurde, sofern der Zeitraum nicht das gesamte zurückliegende Kalenderjahr umfasst.

Die Informationen stellt der Großkunde für jeden registrierten Ladepunkt monatlich bis zum 15. des Folgemonats zur Verfügung.

 

  • Bestimmung als Dritten i. S. v. §§ 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 2, 7 Abs. 5 S. 1 38. BImSchV; Abtretung THG-Quote
  • Durch die Anmeldung eines Elektrofahrzeugs bzw. von Ladestrom bestimmt der Großkunde Muster gemäß §§ 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 2, 7 Abs. 5 S. 1 38. BImSchV als Dritten für das angemeldete Elektrofahrzeug bzw. den angemeldeten Ladestrom.
  • Durch die Anmeldung eines Elektrofahrzeugs bzw. Ladestrom tritt der Großkunde das Recht zur Vermarktung der THG-Quote für das Elektrofahrzeug bzw. den Ladestrom an Muster ab. Die Abtretung der THG-Quote eines Elektrofahrzeugs bezieht sich jeweils auf den in § 3 (2). geregelten Anmeldungszeitraum. Die Abtretung der THG-Quote von Ladestrom bezieht sich jeweils auf den in § 3 (3) geregelten Ladezeitraum.
  • Verlängerung von Anmeldungen von Elektrofahrzeugen; Abmeldung; Neuanmeldung; Beendigung der Anmeldung
  • Der Großkunde kann den Anmeldungszeitraum eines Elektrofahrzeugs (Ziff. 2.3.) jeweils um ein weiteres Kalenderjahr verlängern („Verlängerung“). Verlängerungen können für jedes angemeldete Elektrofahrzeug beliebig oft durchgeführt werden. Muster wird Verlängerungen gem. § 6 (2) prüfen und bestätigen.
  • Verlängerungen sind nur möglich, sofern die in § 3 (2) geregelten Voraussetzungen der Anmeldung weiterhin erfüllt sind. Verlängerungen werden erst wirksam, wenn der Großkunde erneut ein Foto oder einen Scan der Vorder- und Rückseite des Fahrzeugscheins zur Verfügung stellt oder bestätigt, dass der bereits zur Verfügung gestellte Fahrzeugschein mit dem bereits vorliegenden Fahrzeugschein identisch und noch aktuell ist.
  • Durch die Verlängerung tritt der Großkunde das Recht zur Vermarktung der THG-Quote für den verlängerten Anmeldungszeitraum an Muster ab. § 5. gilt entsprechend.
  • Sofern der Großkunde die Anmeldung eines Elektrofahrzeugs nicht verlängert, wird das Elektrofahrzeug automatisch mit Ablauf des jeweiligen Anmeldungszeitraums (§ 3 (2).) abgemeldet. Eine Abmeldung durch den Großkunden ist nicht erforderlich. Der Großkunde ist berechtigt, ein abgemeldetes Elektrofahrzeug nach Maßgabe von § 3 (2) erneut anzumelden.

 

 

 

  • Entgelt für die Übertragung

(1)       Der Großkunde erhält für jedes angemeldete Elektrofahrzeug und sowie angemeldeten Ladestrom von Greenflash Entgelt für die Übertragung seiner Rechte aus dem Quotenhandel.

(2)       Die Fälligkeit des Entgelts bestimmt sich nach der vom dem Großkunden gewählten Auszahlungsoption und ergibt sich aus der durch Greenflash an den Großkunden übersandten Auftragsbestätigung.

(3)       Soweit dem Großkunden bei Abschluss des Vertrags mehrere Auszahlungsoptionen angeboten werden, kann der Großkunde frei zwischen diesen wählen.

(4)       Der Großkunde kann (sofern von Muster angeboten) alternativ zur Auszahlung des Entgelts nach Maßgabe der § 7 (1) bis 3 (3) im Rahmen des Vertragsschlusses auswählen, dass Muster das Entgelt für die angemeldeten Elektrofahrzeuge bzw. Ladestrommengen an einen Dritten spendet oder der Großkunde einen anderen Gegenwert (z.B. Guthaben auf einer Ladekarte) von Muster erhält.

(5)      Greenflash ist nicht verpflichtet, dem Großkunden mehrere oder alle Auszahlungsoptionen anzubieten.

  • Datenverarbeitung; Pflichten des Großkunden

(1)       Muster hat das Recht, die Daten zum Zwecke der Meldung der Ladestrommengen für deren Anrechenbarkeit an die Treibhausgasminderungsquote beim Umweltbundesamt, die erforderlichen Daten eQuota als seinem Dienstleister und vom Großkunden nach § 2 dieser AGB zur Verfügung zu stellen. Dies erfolgt unter Umständen über eine seitens eQuota bereitgestellte digitale Schnittstelle.

(2)       In dem Fall, dass die gesetzlichen Anforderungen zum Nachweis über die Quotenerfüllung gegenüber dem Umweltbundesamt oder einer anderen Behörde geändert werden, wird der der Großkunde Greenflash die erforderlichen Informationen übermitteln, soweit ihm dies zumutbar ist.

  • Exklusivität
  • Der Großkunde stellt sicher, dass das Recht zur Vermarktung der THG-Quote des Elektrofahrzeugs im Anmeldungszeitraum (§ 3 (2)) nicht an einen Dritten übertragen wird und dass der Großkunde die THG-Quote im Anmeldungszeitraum (§ 3 (2)) nicht selbst an einen Quotenverpflichteten vermarktet.
  • Teilt das Umweltbundesamt Greenflash mit, dass für ein Elektrofahrzeug des Großkunden in einem Kalenderjahr oder für eine Ladestrommenge im Ladezeitraum bereits eine andere Person als Muster als Dritter im Sinne von § 37a Absatz 6 BImSchG bestimmt worden ist, so ist Greenflash berechtigt, die Auszahlung des Entgelts für dieses Kalenderjahr für die relevanten Elektrofahrzeuge bzw. Ladestrommengen zu verweigern. Greenflash wird dem Großkunden das Ergebnis der Prüfung durch das Umweltbundesamt in diesem Fall unverzüglich mitteilen und eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung stellen.
  • Datenschutz
  • Zur Erfüllung des zwischen dem Großkunden und Greenflash geschlossenen Vertrags verarbeitet Greenflash die erforderlichen personenbezogenen Daten des Großkunden unter Beachtung der einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Bestimmungen zum Datenschutz.
  • Zur Vertragserfüllung setzt Greenflash Dienstleister ein, welche nach den Vorgaben von Art. 28 Abs. 3 DSGVO durch einen Auftragsverarbeitungsvertrag zur weisungsgebundenen Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Auftrag verpflichtet sind.
  • Vertragslaufzeit
  • Die Vertragslaufzeit beginnt mit Abschluss des Vertrags und endet zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Zeitpunkt.
  • Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
  • Jede Kündigung bedarf der Textform.
  • Schlussbestimmungen
  • Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform im Sinne des § 126b BGB. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Textformklausel.
  • Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine andere, dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechende Vertragsbestimmung zu ersetzen. Das gleiche gilt bei Lücken im Vertrag.
  • Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit eine solche Vereinbarung zulässig ist, Berlin.
  • Greenflash kann sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.
  • Hinweis zu Verbraucher-Streitbeilegungsverfahren: Die EU-Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr aufrufbar ist. Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

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